Bankaufsichtsrecht (BaFin-Erlaubnis)

In nahezu allen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts benötigen die Anbieter von kommerziellen Dienstleistungen inzwischen eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Eine solche BaFin-Lizenz für Banken und Finanzdienstleister ist häufig an eine Vielzahl von Voraussetzungen geknüpft, insbesondere auch an die persönliche und fachliche Eignung der Geschäftsleiter. Unsere wesentliche Aufgabe besteht im ersten Schritt darin, zu prüfen, ob das von Ihnen betriebene Geschäftsmodell eine solche Erlaubnis benötigt. Bestenfalls lässt sich mit leichten Änderungen an der Struktur des Betriebes oder dem angebotenen Produkt eine solche Erlaubnispflicht insgesamt vermeiden.

Ist eine Erlaubnis zwingend erforderlich, prüfen wir die Voraussetzungen der Lizenzpflicht, bereiten mit Ihnen die Beantragung aufsichtsrechtlicher Erlaubnisse vor und begleiten Sie im Erlaubnisverfahren sowie im Rahmen der anschließenden laufenden Beaufsichtigung. Wir helfen bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und allen sonstigen Compliance-Richtlinien und geben Ihnen regelmäßig Hinweise auf relevante Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen und der Rechtsprechung.

Soweit eine vollständige Erlaubnis der BaFin nicht erforderlich ist, kommt ggf. aber ein Genehmigungsvorbehalt nach der Gewerbeordnung (GewO) in Betracht. Insbesondere die Erlaubnisse nach § 34f GewO (Finanzanlagenvermittler) und 34h GewO (Honorar-Finanzanlagenberater) spielen in der Berufs- und Beratungspraxis eine große Rolle.

Bei allen Schritten übernehmen wir die Beratung der Anbieter und die Korrespondenz mit den Aufsichtsbehörden und klären rechtliche Detailfragen. Natürlich betreuen wir auch solche Unternehmen, die bereits über eine Erlaubnis verfügen und sich mit der Einhaltung der laufenden Berichtspflichten und Meldungen zu befassen haben. Dies stellt einen wesentlichen Aspekt im Rahmen der unternehmerischen Compliance im Umfeld erlaubnispflichtiger Tätigkeiten darf.