Kryptowerte und Kryptowertpapiere in Form digitaler Token

Ein besonders aktuelles Thema, das eng in diesem Zusammenhang mit dem Phänomen der virtuellen Währungen steht, sind sogenannte ICO („Initial Coin Offering“) und andere Formen der Emission digitale Assets. Im Gegensatz zu den virtuellen Währungen steht hier jedoch nicht die Zahlungsfunktion im Vordergrund, sondern um die „Verbriefung“ von Rechten an einem Unternehmen, einem Produkt oder einer Idee.

Bei diesen Transaktionen geht es also vor allem darum, über eine Ausgabe digitaler Token eine Art Beteiligung an einem Unternehmen oder an einem Produkt oder einer Dienstleistung eines Unternehmens an Interessierte zu vertreiben. Die Schwierigkeit liegt auch hier darin zu erkennen, wann solche ICOs erlaubnis- oder prospektpflichtig sind, welche Emissionsvoraussetzungen bestehen und über welche Risiken aufgeklärt werden muss. Dies ist immer dann der Fall, wenn es sich bei dem Token nicht allein um einen sog. Utility-Token handelt, der insoweit dann eben (noch) nicht als Finanzinstrument oder Kapitalanlage anzusehen ist, wobei die Abgrenzung häufig schwierig ist.

Die Notwendigkeit einer umfassenden rechtlichen Abklärung ist gerade noch einmal deutlich gestiegen, nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen ausführlichen Bericht hierüber veröffentlicht und die Auffassung betont hat, dass in ihren Augen bei einem ICO regelmäßig aufsichtsrechtliche Belange berührt sind. Denn bei den digitalen Token kann es sich, wie auch bei Bitcoin & Co, um Rechnungseinheiten im Sinne des Kreditwesengesetzes handeln. Dann muss nicht nur bei der Ausgabe die Prospektpflicht beachtet werden, sondern der gewerbliche Handel mit solchen Token bringt kann dann auch eine Erlaubnispflicht des emittierenden Unternehmens oder eines Dritten mit sich bringen, wenn dieser Handels als Dienstleistung angeboten wird (z.B. im Zweitmarkthandel).

Ein weiterer häufig nachgefragter Aspekt ist die steuerrechtliche Behandlung der verschiedenen Transaktions- und Aufbewahrungsmöglichkeiten. Auch hierbei helfen wir Ihnen gern. Dabei ist eine Betreuung in einem möglichst frühen Stadium sinnvoll, um erforderliche Abstimmungen bankaufsichtsrechtlicher Art mit der BaFin rechtzeitig vornehmen und über gesellschaftsrechtliche und vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten umfassend informieren zu können.

Deshalb ist es sinnvoll, sich vorab fachliche Hilfe und eine belastbare Einschätzung einzuholen, um Haftungsrisiken zu vermeiden und zu klären, ob eine Gestaltung des ICO auch in der Weise möglich ist, dass keine BaFin-Lizenz erforderlich ist.

Für diese und alle anderen „klassischen“ Fragen im Kapitalmarktrecht stehen wir gern zur Verfügung.

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